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Satzung

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen animals care Berlin e.V. – Tierschutz ohne Grenzen –
Der am 10. Januar 2003 in Berlin gegründete Verein ist ein eingetragener Verein mit Sitz in Berlin.

Geschäftsjahr des Vereines ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck und Aufgaben des Vereines

Der Verein erfüllt folgende Aufgaben:

a. Vertretung des Tierschutzgedankens im Allgemeinen nach den geltenden Vorschriften durch Beratung und Aufklärung. Verständnis für das Wesen des Tieres wecken, dessen Wohlergehen zu fördern, jede Art von Tierquälerei oder Misshandlungen zu verhindern und deren strafrechtliche Verfolgung nach den gesetzlichen Bestimmungen ohne Ansehen der Person zu veranlassen.
b. Freilebenden, herrenlosen und bedürftigen Tieren zu helfen.
c. Vergiftungsaktionen, den Tierhandel und die Zuführung von Tieren zu Versuchszwecken zu verhindern.
d. Förderung des Tierschutzes in europäischen Ländern, insbesondere der Schutz der Straßentiere. Ziel des Vereins ist es, das Elend der Straßentiere zu mildern und wirksame Hilfe zu leisten. Hierzu gehört eine umfangreiche Öffentlichkeitsarbeit, um die Einwohner für das Leid der Tiere zu sensibilisieren und den Tierschutz im jeweiligen Land zu fördern. Dazu wird vor allem die Zusammenarbeit mit den Tierschutzvereinen in den einzelnen Ländern angestrebt, der Erfahrungsaustausch gewährleistet und die Aktionen koordiniert.
e. Freikauf von Hunden aus schlechter bzw. unzumutbarer Haltung, aus Tötungsstationen oder Zuchtanlagen.
f. Tierärztliche Versorgung und Betreuung soweit es notwendig ist.
g. Das verhindern von Weitervermehrung von Tierschutz-Hunden.
h. Der Tierschutzverein kann zur Erfüllung seiner Aufgaben u. Zielsetzungen Gnadenhöfe, Rettungsaktionen, Tierheime, die dem praktischen Tier- u. Artenschutz dienen, unterhalten.

§3 Gemeinnützigkeit

3.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke gebunden werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3.2 Alle Inhaber von Vereinsämter sind ehrenamtlich tätig. Falls jedoch die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen, kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer und / oder das unbedingt notwendige Hilfspersonal angestellt werden. Für diese Tätigkeiten dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen gewährt werden.

3.3 Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist, soweit er für die steuerliche Behandlung von Bedeutung sein kann, vor der Anmeldung beim Registergericht zum zuständigen Finanzamt zur Abstimmung vorzulegen.

§4 Mitgliedschaft

Es gibt Vollmitglieder und Fördermitglieder

4.1 Fördermitgliedschaft

4.1.1 Fördermitglied kann jede unbescholtene natürliche Person werden.

4.1.2 „Juristische Personen“ können als Fördermitglied aufgenommen werden. Stimmrecht hat lediglich ein bevollmächtigter Vertreter der den Nachweis seiner Bevollmächtigung führen muss.

4.1.3 Der Antrag zur Aufnahme in den Verein hat schriftlich bei der/dem Vereinsvorsitzenden unter Angabe von Vor- und Zuname, Geburtstag und vollständiger Anschrift zu erfolgen. Es ist dazu das vom Verein entworfene Antragsformular zu verwenden. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.

4.1.4 Die Gründe im Falle einer Ablehnung werden dem Antragsteller nicht mitgeteilt

4.1.5 Der Mindestbeitrag beträgt jährlich 20,- €. Dieser ist spätestens mit Ablauf des Fälligkeitsmonats auf das Vereinskonto zu überweisen.

4.2 Vollmitgliedschaft

4.2.1 Vollmitglied kann jede unbescholtene natürliche, sowie juristische Personen werden.

die sich zur Einhaltung der Vereinssatzung verpflichtet
die keinem/keiner der Arbeit dieses Vereines entgegenstehenden Verein oder Organisation angehört
gegen die kein straf- oder ordnungsrechtliches Verfahren wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz angesetzt ist oder läuft
die vom Vorstand dazu berufen und aufgefordert wurde
die einen Mindestbeitrag von jährlich 20,- € zahlt. Dieser ist spätestens mit Ablauf des Fälligkeitsmonat auf das Vereinskonto zu überweisen
Stimmrecht bei „juristischen Personen“ hat lediglich ein bevollmächtigter Vertreter, der den Nachweis seiner Bevollmächtigung führen muss.
Die Vollmitgliedschaft bedingt keine vorherige Fördermitgliedschaft

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

5.1 Vollmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht, sowie aktives und passives Wahlrecht

5.2 Fördermitglieder haben in der Mitgliederversammlung Rederecht, aber kein Antragsrecht, kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht. Sie können aber beratend teilnehmen.

5.3 Im Übrigen haben alle Mitglieder die gleichen Rechte.

5.4 Jedes Mitglied hat Anspruch auf Rat und Unterstützung durch die Organe des Vereins und auf die Teilnahme an den Vereinsveranstaltungen.

5.5 Die Bestimmungen der Satzung und der Ordnungen und Beschlüsse sowie Einzelanweisungen der zuständigen Vereinsorgane sind einzuhalten.

§6 Beendigung der Mitgliedschaft

6.1 Die Streichung eines Mitgliedes kann bei unbegründeten Beitragsrückständen erfolgen, die mindestens bei sechs Monaten liegen müssen.

6.2 Der Ausschluss eines Mitglieds kann nur durch beide Vorstände gemeinsam beschlossen werden.

6.3 Die Mitgliedschaft kann durch schriftliche Erklärung an den Vorstand mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalenderjahres beendet werden.

6.4 Im Übrigen endet die Mitgliedschaft durch

  • Streichung aus der Mitgliederliste
  • Ausschluss
  • mit dem Tod eines Mitgliedes

§7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung
  • der Rechnungsprüfer
  • Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.

7.1 Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

  • dem 1. Vorsitzenden / Kassierer
  • dem 2. Vorsitzenden / Kassierer
  • dem Schriftführer
  • Jedes Vorstandmitglied vertritt den Verein allein.

Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandsitzungen, zu denen er mindestens einmal jährlich zusammentritt. Die Einladung ergeht unter Angabe der Tagesordnung mindestens 2 Wochen vor der Vorstandsitzung ein. Bei Satzungsänderungen beträgt die Frist 4 Wochen.

7.1.1 Der Vorstand wird für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Der amtsführende Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.

7.1.2 Der Vorstand regelt den Geschäftsbetrieb (Vorstandssitzungen, Unterschriften, Mitgliederbetreuung, Verwaltungsfragen usw.)

7.1.3 Die Aufgabe des Vorstandes sind:

  • Führung und Vertretung des Vereins nach außen
  • Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte
  • Verwaltung des Vereinsvermögens
  • die Überwachung der Einhaltung der Satzung und der Vereinsbeschlüsse
  • Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
  • Einberufung der Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Einladungsfrist
  • Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • Erstellung eines Jahresberichtes
  • Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern
  • Der Vorstand kann Mitglieder durch Beschluss mit besonderen Funktionen betrauen
  • Benennung der Mitglieder einzelner Ausschüsse (für Transport, Spendensammlung, Internetauftritt, usw.)
  • Entscheidung über die Aufnahme von Hunden gemäß der zur Verfügung stehenden Kapazitäten
  • Entscheidung über die Vermittlung der Tiere

7.2 Die Mitgliederversammlung ist das höchste Gremium des Vereins.

7.2.1 Die Mitgliederversammlung ist mindestens

einmal jährlich vom Vorstand unter Einhaltung der Einladungsfrist von 2 Wochen vorher durch persönliche Einladung mittels Brief oder eMail einzuberufen. Bei Satzungsänderung beträgt die Frist 4 Wochen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
Der Vorstand ist verpflichtet, auf Antrag von mind. einem zehntel der Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

Das Recht, nach dieser Satzungsbestimmung die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zu verlangen, steht sowohl Vollmitgliedern, als auch Fördermitgliedern zu.

7.2.2 Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • die Wahl, die Nachwahl und die Amtsenthebung des Vorstandes und des
  • Kassenprüfers/Kassierers
  • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  • Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung
  • Die Genehmigung des Rechnungsabschlusses

7.2.3 Die Mitgliederversammlung wird von einem vom Vorstand bestimmten Mitglied geleitet und ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erscheinenden Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich.

7.2.4 Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Die Stimmabgabe erfolgt durch Handheben, sofern nicht eine geheime Abstimmung durch die Mitglieder beantragt wurde. Die geheime Stimmabgabe erfolgt durch Zettel bzw. bei der Wahl des Vorstandes kann ein kombiniertes Wahlverfahren durchgeführt werden, in dem die Stimmabgabe in der Mitgliederversammlung auch schriftlich erfolgt (Briefwahl). Die Aufzählung der eingesandten Wahlzettel erfolgt durch den gewählten Kassenprüfer. Das Ergebnis der Briefwahl ist bei der Wahl in der Mitgliederversammlung dem jeweiligen Stimmergebnis der einzelnen Mitglieder zuzuschlagen. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht.

7.2.5 Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind von einem aus der Versammlung gewählten Mitglied in einem Protokoll festzuhalten. Das Protokoll ist vom Protokollführer und einem aus der Versammlung gewählten Mitglied zu unterschreiben. Das Protokoll kann jederzeit eingesehen werden und wird auf Wunsch jedem Mitglied zur Verfügung gestellt.

§8 Satzungsänderung und Vereinsauflösung

8.1 Die Satzung des Vereins oder dessen Auflösung kann nur nach vorheriger Ankündigung in der Tagesordnung durch eine ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung geändert werden. Für eine Satzungsänderung ist eine ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

8.2 Die Auflösung des Vereins erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Der Vorstand stellt hierzu den Antrag und muss zu der Versammlung mit einer Frist von 4 Wochen einladen. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind.

Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so muss der Vorstand binnen einer Woche eine zweite Versammlung mit der selben Tagesordnung und einer Zweiwochenfrist einberufen.

Diese zweite Versammlung kann die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschließen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an andere vom Vorstand bestimmte Tierschutzorganisationen, diese es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zum Schutz der Tiere zu verwenden hat.

Das Finanzamt ist vorher zu informieren und dessen Zustimmung einzuholen.

§9 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 21.02.2012 in Berlin beschlossen.
„Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Satzung gem. §71 Abs. 1 S. 4 BGB wird versichert“

Freistellungsbescheid 2018 - 2020